Halterwechsel eines Fahrzeugs (innerhalb des Stadt- oder Landkreises)
EINLEITUNG
Wenn Sie ein Fahrzeug gekauft haben, das bisher schon im Zulassungsbezirk Ihres Wohnortes oder Ihrer Betriebsstätte zugelassen war, müssen Sie es auf Ihren Namen anmelden.
Der Fahrzeugschein wird als Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt. Da ein Nebeneinander von altem Fahrzeugschein und neuer Zulassungsbescheinigung Teil II oder altem Fahrzeugbrief mit neuer Zulassungsbescheinigung Teil I nicht möglich ist, wird auch die Zulassungsbescheinigung Teil II neu ausgestellt.
ZUSTAENDIG
- wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
- wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
VORAUSSETZUNG
Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro liegt es im Ermessen der Zulassungsbehörde, ob sie das Fahrzeug zulässt oder nicht.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
ABLAUF
Sie müssen den Antrag bei der Zulassungsbehörde stellen. Sie können auch einen Vertreter (z.B. Autohändler) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen, den Antrag zu stellen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen (VB) wollen, kann die Anmeldung beziehungsweise Reservierung, je nach Angebot der Zulassungsbehörde, schon vor der Umschreibung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Online-Dienst über das Internet erfolgen.
Das Fahrzeug ist der Zulassungsbehörde vorzuführen, wenn sie nicht darauf verzichtet.
Die Kennzeichen können Sie während der Umschreibung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Kraftfahrzeugzulassungsstellen angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die neuen Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, das heißt mit Plaketten für die Haupt- und Abgasuntersuchung (LL) (HU und AU) und den Zulassungsbezirk versehen.
UNTERLAGEN
- Personalausweis oder Reisepass
- Erklärung zum Kraftfahrzeugsteuer-Einzug (Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer, notwendig seit 1. Juli 2007)
-
bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich
- Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
-
bei Firmen: zusätzlich
- Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
- Nachweis der Hauptuntersuchung (HU) und der Abgasuntersuchung (AU), nur dann, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist
- Versicherungsbestätigung
- bisherige Kennzeichen
-
falls Sie ein Wunschkennzeichen reserviert haben: zusätzlich
- Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit (VB), aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen.
In bestimmten Ausnahmefällen ist es außerdem möglich, einen " Antrag auf Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren" zu stellen. Welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen, können Sie direkt im Antragsformular nachlesen.
Darüber hinaus stellt Ihnen das Portal der Finanzämter in Baden-Württemberg mit dem Infoblatt " Lastschrifteinzug als Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs" weitere Informationen zum Thema zur Verfügung.
Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
KOSTEN
- 18,60 Euro
-
für ein Wunschkennzeichen: zusätzlich
- 10,20 Euro beziehungsweise
- 12,80 Euro bei Vorabreservierung
- gegebenenfalls zusätzlich 0,30 Euro bei der Verwendung von Klebesiegeln
RECHTSGRUNDLAGE
- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)